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   BGH, 19.02.2019 - XI ZR 112/18   

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https://dejure.org/2019,5529
BGH, 19.02.2019 - XI ZR 112/18 (https://dejure.org/2019,5529)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2019 - XI ZR 112/18 (https://dejure.org/2019,5529)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - XI ZR 112/18 (https://dejure.org/2019,5529)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Übersteigen des Werts der Beschwer i.R.d. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • Wolters Kluwer

    Übersteigen des Werts der Beschwer i.R.d. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1; ZPO § 544
    Übersteigen des Werts der Beschwer i.R.d. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - XI ZR 112/18
    c) Die Forderung des Klägers auf Gutschrift von Wertersatz nach § 818 Abs. 1 und 2 BGB für Nutzungen, die die Beklagte in Höhe von 2.086,55 EUR gezogen habe, ist als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12).

    Über die Höhe der Beschwer war ohne Bindung an die Streitwertfestsetzung der Berufungsinstanz zu entscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, juris Rn. 4).

  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - XI ZR 112/18
    a) Die geltend gemachten Kosten von 1.205,69 EUR für ein Privatgutachten zur Ermittlung der Höhe der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Ansprüche erhöhen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO die Beschwer nicht, da das Gutachten der Durchsetzung der Hauptforderung dient und diese Gegenstand desselben Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 5 ff.).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 88/16

    Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwertbemessung bei einer

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - XI ZR 112/18
    Über die Höhe der Beschwer war ohne Bindung an die Streitwertfestsetzung der Berufungsinstanz zu entscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, juris Rn. 4).
  • BGH, 19.12.2016 - XI ZR 539/15

    Festsetzung des Streitwerts in einem Beschluss über den Verlust eines

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - XI ZR 112/18
    Bei dem Antrag zu 4 auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 799, 10 EUR handelt es sich, wenn die Hauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist, wiederum um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO, die den Wert der Beschwer nicht erhöht (Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris mwN, vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4 und vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 5).
  • BGH, 09.05.2017 - XI ZR 484/15

    Festsetzung des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - XI ZR 112/18
    Bei dem Antrag zu 4 auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 799, 10 EUR handelt es sich, wenn die Hauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist, wiederum um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO, die den Wert der Beschwer nicht erhöht (Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris mwN, vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4 und vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 5).
  • BGH, 17.03.2009 - XI ZR 142/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - XI ZR 112/18
    Wie ein entsprechender Zahlungsanspruch erhöht auch ein Anspruch auf Gutschrift bezifferter Nutzungen den Streitwert nicht, solange - wie hier - die Hauptforderung ebenfalls im Streit steht (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, juris Rn. 3).
  • BGH, 02.06.2015 - XI ZR 323/14

    Einstufung eines Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - XI ZR 112/18
    Bei dem Antrag zu 4 auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 799, 10 EUR handelt es sich, wenn die Hauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist, wiederum um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO, die den Wert der Beschwer nicht erhöht (Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris mwN, vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4 und vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 5).
  • LG Wuppertal, 05.02.2024 - 14 O 38/24
    Ebenfalls unerheblich für den Streitwert waren gemäß § 4 Abs. 1 ZPO die von den Klägern begehrten Nutzungen für das Bewohnen des Hauses und die Nutzung der Garage durch die Beklagten, weil der Anspruch auf Rückauflassung des Grundstücks zum Zeitpunkt des Antrags auf Zahlung von Nutzungsersatz noch in Streit stand (vgl. BGH, Beschluss v. 19.02.2019 - XI ZR 112/18, Rn. 5; BGH, Beschluss v. 17.03.2009 - XI ZR 142/08, Rn. 3; Herget in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 4, Rn. 10).
  • OLG Saarbrücken, 11.09.2019 - 5 U 102/18

    Kaskoentschädigung wegen Diebstahl des Fahrzeugs

    Die neben der Kaskoentschädigung in Höhe von 19.990 ? geltend gemachten Zinsen und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sind Nebenforderungen Sinne des § 43 GKG und für die Bemessung der Beschwer nicht zu berücksichtigen, solange - wie hier - die Hauptforderung ebenfalls im Streit steht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2019 - XI ZR 112/18 - juris).
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